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Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Anspruch, seine Internetseiten barrierefrei zugänglich zu machen. Sie sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates stehen.

Wir streben an, die Internetseite im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sowie der BarrierefreienInformationstechnikVerordnung (BITV 2.0) barrierefrei zugänglich zu machen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen weitgehend dem Standard der „Web Content Accessibility Guidelines 2.1“ ( WCAG 2.1 AA.).

Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite https://hochbruecke-horb.de und die Unterseiten.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Mit den zuvor genannten Anforderungen ist diese Internetseite nur teilweise vereinbar .

Die Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

 

2. Noch nicht oder nur bedingt barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Bereiche oder Inhalte sind nicht barrierefrei:

  • Visualisierungen, Luftbilder und technische Zeichnungen können bisher nicht barrierefrei bereitgestellt werden.
  • Vor allem PDFDokumente sind überwiegend noch nicht oder nicht komplett zugänglich. Zwar werden auch diese Dateien nach den derzeit technischen Möglichkeiten barrierefrei erstellt, sie beinhalten aber häufig nicht (nur) reinen Text, sondern auch Grafiken (Pläne, Grafiken, technische Zeichnungen, Fotos etc.) Dadurch sind diese Dokumente dann nur bedingt barrierefrei und entsprechend ("nicht barrierefrei") gekennzeichnet.
  • Die verwendeten CAPTCHAs sind teilweise noch nicht barrierefrei.
  • Es kann Farb-Kombinationen geben, in denen Kontraste nicht vollständig die Anforderungen der BITV 2.0 erfüllen.
  • Die Navigation könnte teilweise nur mit der Maus vollumfänglich bedienbar sein und somit das Erfolgskriterium 2.1.1 (Tastatur) nicht vollständig erfüllen.
  • Es könnte vereinzelt Formularfelder ohne zugehöriges Label geben (Erfolgskriterium 3.3.2 – Beschriftungen).
  • Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb der Dialogzentrale (DZ9) können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
  • Ein Video gemäß den Vorgaben der BITV 2.0 zu den Inhalten und zur Navigation in deutscher Gebärdensprache (DGS) ist in Planung, aber bisher noch nicht umgesetzt worden.

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit beruhen auf einer Selbstbewertung.

Diese Erklärung wurde am 13.04.2023 erstellt. Die Erklärung wurde zuletzt am 18.03.2024 überprüft

 

4. Rückmeldungen und Kontakt

Sie haben eine Anmerkung oder einen Hinweis zu Barrieren auf dieser Webseite oder Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheit? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wenden Sie sich dazu bitte an:

oeffentlichkeitsbeteiligung@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 4 – Öffentlichkeitsbeteiligung
Schlossplatz 4-6
76131 Karlsruhe

 

5. Durchsetzungsverfahren

Wenn wir Ihre Rückmeldung nicht zu Ihrer Zufriedenheit bearbeiten, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:

Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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